
Formelle Bürgerbeteiligung
Als formelle Bürgerbeteiligung werden alle Möglichkeiten der Partizipation bezeichnet, die auf Gesetzen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften basieren.
Einwohnerantrag
Wenn Sie in Jena leben und mindestens 14 Jahre alt sind, können Sie Einwohneranträge stellen. Ein Einwohnerantrag ist ein Weg, um ein Thema auf die Tagesordnung des Stadtrats von Jena zu setzen.
Um einen Einwohnerantrag zu stellen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag mit Ihrem Antrag und einer Erklärung bei der Stadtverwaltung einreichen. Desweiteren sind eine Vertrauensperson und eine Stellvertretung zu benennen. Das können Sie und eine weitere Person sein, der das Thema wichtig ist. In Jena müssen Sie 300 Unterschriften von Einwohnerinnen und Einwohnern sammeln, damit der Antrag gültig ist. Es gibt bestimmte Vorschriften, wie die Unterschriftenlisten ausgefüllt werden müssen. Zum Beispiel müssen alle Angaben handschriftlich erfolgen und auf jeder Seite den vollständigen Antragstext sowie die Namen der Vertrauensperson und der Stellvertretung enthalten. Darüber hinaus müssen die Unterschreibenden am Tag der Unterschrift 14 Jahre alt sein.
Die Unterschriftenlisten sind zusammen mit dem Antrag bei dem / der Oberbürgermeister*in einzureichen. Die Stadtverwaltung überprüft dann anhand des Melderegisters, ob genügend Unterschriften vorhanden sind und ob der Antrag städtische Angelegenheiten betrifft. Sie gibt eine Empfehlung an den Stadtrat ab, die endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags trifft aber der Stadtrat. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, muss der Stadtrat innerhalb von zwei Monaten über das Thema beraten und entscheiden. Für diese Sitzung erhalten die Einreichenden Rederecht.
Wenn Sie mit der Entscheidung des Stadtrats nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats vor dem zuständigen Verwaltungsgericht klagen.
Hinweis
Ein Einwohnerantrag kann auch an einen Ortsteilrat gerichtet werden, aber nur, wenn Sie in diesem Ortsteil wohnen und es um Angelegenheiten des Ortsteils geht. Die Anzahl der erforderlichen Unterschriften hängt von der Größe des Ortsteils ab, und alle Unterzeichnenden müssen ebenfalls dort wohnen.
Bürgerbegehren / Bürgerentscheid
Ein Bürgerbegehren und ein Bürgerentscheid sind zwei Schritte desselben Prozesses. Beim ersten Schritt, dem Bürgerbegehren, reichen die Bürgerinnen und Bürger einen Antrag ein. Wenn dieser erfolgreich ist, folgt der zweite Schritt: der Bürgerentscheid. Mit diesem Verfahren können die Bürgerinnen und Bürger eine verbindliche Entscheidung zu einem Thema treffen.
Ablauf für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide
Hier ist der Ablauf für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide laut dem Thüringer Gesetz über die Einwohner- und Bürgerbeteiligung (ThürEBBG):
- Sie reichen den Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens bei der Stadtverwaltung ein. Im Antrag muss eine Vertrauensperson und deren Stellvertretung angegeben werden. Das können Sie und eine weitere Person sein, die sich für dieses Thema einsetzt. Vertrauenspersonen sind die verbindlichen Ansprechpersonen für die Verwaltung und bekommen zu Ihrem Anliegen Rederecht im Stadtrat.
- Die Stadtverwaltung entscheidet innerhalb von vier Wochen über die Zulässigkeit und teilt die Entscheidung der Vertrauensperson mit.
- Die Vertrauensperson und die Stadtverwaltung einigen sich über die Sammlungsfrist für die Unterschriften.
- Das Bürgerbegehhren ist mit dem vollständigen Wortlaut ortsüblich bekanntzumachen, die Sammlungsfrist beginnt spätestens acht Wochen nach der Bekanntmachung.
- Innerhalb von vier Monaten müssen die Unterschriften gesammelt und anschließend an die Stadtverwaltung übergeben werden.
- Die Stadtverwaltung prüft die Unterschriftenlisten und stellt die Zulässigkeit anhand des Melderegisters fest (erforderlich 7% der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger, höchstens 7.000 Stimmen).
- Spätestens zwei Monate nach Eingang der Unterschriftenlisten legt der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin dem Stadtrat die Prüfergebnisse vor, damit dieser über das Zustandekommen des Bürgerbegehrens abstimmen kann (keine inhaltliche Befassung). Kommt das Bürgerbegehren zustande, dann gibt es bis zum Bürgerentscheid eine Sperrfrist für gleiche Angelegenheiten.
- Der Stadtrat befasst sich inhaltlich mit dem Bürgerbegehren innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Zulässigkeit (Punkt 6). Der Stadtrat kann das Bürgerbegehren aber auch inhaltlich übernehmen, dann kann der Bürgerentscheid im Einvernehmen mit der Vertrauensperson entfallen.
- Die Rechtsaufsichtsbehörde (Landesverwaltungsamt Thüringen) legt im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung und der Vertrauensperson den Abstimmungstag für den Bürgerentscheid fest (innerhalb von drei Monaten nach Feststellung des Zustandekommens des Bürgerbegehrens).
- Die Inhalte des Bürgerentscheids und weitere Informationen zu Durchführung sind ortsüblich bekanntzumachen.
- Der Bürgerentscheid erfolgt als geheime Abstimmung (Annahme-Quorum: 10 % der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger).
Voraussetzungen
Um ein Bürgerbegehren/-entscheid in Jena durchführen zu können, müssen Sie
- seit mindestens drei Monaten in Jena gemeldet sein,
- das 16. Lebensjahr vollendet haben sowie
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen.
Die formalen Anforderungen für die Gestaltung der Unterschriftenlisten entsprechen denen eines Einwohnerantrages.
Planungsverfahren nach dem Baugesetzbuch
Die häufigsten formellen Verfahren, an denen Sie sich beteiligen können, sind die Planungen neuer Gebäude, Plätze, Wege und Straßen. Es gibt zwei Hauptarten von Planungen: die vorbereitende Bauleitplanung, die sich um die Nutzung von Flächen dreht (Flächennutzungsplan), und die verbindliche Bauleitplanung, die sich auf konkrete Bauvorhaben (Bebauungspläne) bezieht.
Diese Pläne sollen sicherstellen, dass die Stadt sich auf eine gute Art und Weise weiterentwickelt. Dabei soll in den Plänen darauf geachtet werden, dass die Bedürfnisse der Menschen, die Umwelt und die Wirtschaft berücksichtigt sind. Auch die Zukunft soll nicht aus den Augen verloren werden, damit kommende Generationen auch noch davon profitieren können.
Es ist wichtig, dass die Nutzung der Flächen sozial gerecht ist und dass die Bedürfnisse der Menschen nach Wohnraum ernst genommen werden. Man muss also abwägen, was für die Gesellschaft insgesamt gut ist und wie man gerecht damit umgehen kann.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan ist ein Plan, der festlegt, welche Arten von Nutzungen in den einzelnen Bereichen des Stadtgebietes grundsätzlich erlaubt sind. Er wird basierend auf regionalen Planungen und verschiedenen Konzepten erstellt. Zu den wichtigsten gehören:
- das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Jena 2030+
- die Wohnbauflächenkonzeption Jena 2035
- das Konzept zur Entwicklung von Arbeitsplätzen und Gewerbeflächen für die Stadt Jena 2035
- das Entwicklungskonzept für den Einzelhandel in Jena 2025
- das Gartenentwicklungskonzept.
Der Flächennutzungsplan in seiner Gesamtheit wird nur in größeren Zeitspannen aktualisiert. Es können jedoch auch Teiländerungen bzw. Berichtigungen vorgenommen werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bebauungsplans erforderlich ist. Dafür ist ein Beschluss des Stadtrats notwendig.
Die Schritte für dieses Verfahren sind im Baugesetzbuch festgelegt und stimmen mit denen für die Erstellung eines Bebauungsplanes überein.
Bebauungsplan / Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Die meisten Bauprojekte in der Stadt können auf Grundlage des Flächennutzungsplanes durch einen Bauantrag umgesetzt werden. Unter bestimmten Bedingungen, wie der zu entwickelnden Grundfläche, der Höhe des Gebäudes oder der Lage im Außenbereich, kann es jedoch notwendig sein, einen Bebauungsplan zu erstellen.
Wenn die Stadt das Bauvorhaben initiiert, wird ein Angebots-Bebauungsplan erstellt. Wenn ein anderer Initiator (Vorhabenträger), wie ein Unternehmen oder ein Verein, das Bauprojekt startet, wird auf Antrag ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erstellt. Der Stadtrat entscheidet darüber, ob diese Verfahren eingeleitet werden.
Während des Planungsverfahrens haben Sie zwei Möglichkeiten, sich durch Stellungnahmen, die Hinweise oder Anregungen enthalten, zu beteiligen.
Zuerst wird der Vorentwurf erstellt, der die Gebäude, Wege, Plätze und so weiter grob darstellt. Die erste Phase der Beteiligung ist die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB, bei der die Vorentwurfsunterlagen öffentlich ausgelegt werden. Sie können Ihre
Stellungnahme zur Planung abgeben, unabhängig von Ihrem Alter oder Wohnort. Die Stadtverwaltung oder ein Planungsbüro wägt dann die erhaltenen Rückmeldungen ab und berücksichtigt sie je nach Ergebnis bei der Erarbeitung des Planentwurfs.
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Die zweite Beteiligungsmöglichkeit erfolgt, wenn der detailliertere Planentwurf öffentlich ausgelegt wird. Dazu ist - anders als beim Vorentwurf - ein Beschluss des Stadtrates erforderlich. Die eingegangenen Stellungnahmen werden geprüft und gerecht miteinander und gegeneinander abgewogen, bevor der finale Bebauungsplan (die Satzung) erstellt wird. Für die Abwägung und die ist die Zustimmung des Stadtrates erforderlich.
Die Bekanntmachungen der Auslegungen werden im Amtsblatt auf der entsprechenden Internetseite der Stadt veröffentlicht.
Auf der Vorhabenliste der Stadt finden Sie einen Überblick aller laufenden Planverfahren sowie den aktuellen Bearbeitungsstand.
Planfeststellungsverfahren
Bei besonderen Infrastrukturmaßnahmen im Straßenraum erfolgt die Beteiligung in Form eines Planfeststellungsverfahrens. Dabei kann es sich zum einen um die planerische Neugestaltung von Straßen (zum Beispiel Osttangente) und zum anderen um die grundsätzliche Neuordnung des Straßenraums (zum Beispiel Verlängerung Straßenbahn Zwätzen-Nord) handeln.
Verantwortlich für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist nicht die Stadt Jena, sondern die jeweils zuständige Bundes- oder Landesbehörde (zum Beispiel das Landesverwaltungsamt in Weimar oder das Eisenbahn-Bundesamt in Erfurt).
In einem ersten Schritt wird die von der Stadt eingereichte Genehmigungsplanung öffentlich ausgelegt. Sie können unabhängig von Ihrem Alter und Wohnort Einwendungen oder Stellungnahmen einreichen. Die eingegangenen Einreichungen werden durch die zuständige Behörde geprüft und hinsichtlich der Betroffenheit der Einreichenden durch die Behörde im Verfahren bewertet. Die Einwendenden werden zu einem Anhörungstermin eingeladen, bei dem die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen mündlich erörtert werden. Oder sie bekommen eine schriftli-
che Erläuterung. Die Anhörung endet erst, wenn alle Einreichungen abschließend behandelt wurden.
Das Ergebnis des Verfahrens wird der Stadt in Form des Feststellungsbeschlusses mitgeteilt. Wenn das Planvorhaben in der Zuständigkeit der Stadt liegt, dann erfolgt daraufhin die Ausführungsplanung.
Jugendhilfeplan / Jugendförderplan
In diesem Bereich wird ein Plan für Angebote für junge Menschen und ihre Familien gemacht. Wenn dieser Plan von den Ausschüssen oder dem Stadtrat genehmigt wird, steht Geld für die darin festgelegten Aufgaben zur Verfügung.
Freizeit- und Unterstützungsangebote für junge Menschen, die mit öffentlichen Geldern finanziert werden, werden im Jugendförderplan der Stadt Jena (JFP) festgelegt und geplant. Zum Beispiel kann die Stadtverwaltung Schulsozialarbeit an Schulen in Jena organisieren und Jugendzentren bereitstellen. Insgesamt werden etwa 35 Einrichtungen und Projekte jährlich mit etwa 5 Millionen Euro finanziell und inhaltlich geplant. Der Jugendförderplan umfasst normalerweise einen Zeitraum von zwei Jahren, ähnlich der finanziellen Haushaltsplanung der Stadt für alle öffentlichen Aufgaben.
Der Planungsprozess erfolgt regelmäßig und umfasst folgende Schritte: Planung des Prozesses, Analyse der aktuellen Situation, Erfassung des Bedarfs und Planung von Maßnahmen. Damit die Angebote die Interessen junger Menschen treffen und gut genutzt werden, benötigt die Jugendhilfeplanung Informationen über die potenziellen Nutzerinnen und Nutzer. Dafür werden die jungen Menschen selbst befragt. Die Ergebnisse
aus verschiedenen Formen der formellen und informellen Beteiligung fließen in die Erstellung der Jugendförderpläne ein.
Sie können sich beteiligen, indem Sie:
- an der Umfrage zur Jugendstudie teilnehmen, die regelmäßig über Schulen durchgeführt wird,
- an der Arbeit in Gremien wie dem Jugendparlament oder dem Jugendhilfeausschuss teilnehmen, und
- an punktuell stattfindenden Sozialraumkonferenzen zu Planungsthemen der Jugendeinrichtungen und Projekten vor Ort teilnehmen.
Sportentwicklungsplan
Gemäß § 9 des Thüringer Sportfördergesetzes (ThürSportFG) wird die Öffentlichkeit in die Planung von Sportstätten einbezogen. Die Planung von Sportstätten ist ein wichtiger und umfangreicher Prozess, der dazu dient, den Sportbereich zu steuern. Dabei werden Ziele und Maßnahmen festgelegt, um die Sportlandschaft kontinuierlich zu entwickeln.
Die Planung der Sportstättenentwicklung verläuft in vier Phasen.
- Zunächst werden vorbereitende Arbeiten durchgeführt, wie zum Beispiel die Beantragung von Fördermitteln und die Beauftragung externer Unterstützung.
- Danach erfolgt die Datenerhebung, bei der alle vorhandenen Sportanlagen und -räume erfasst werden. Zusätzlich werden verschiedene Umfragen durchgeführt, an denen auch die Öffentlichkeit teilnehmen kann (zum Beispiel Umfragen in der Bevölkerung, bei Vereinen und Schulen).
- Die dritte Phase ist die kooperative Planung. Hier werden die gesammelten Daten ausgewertet und die aktuelle Situation analysiert. Es werden Chancen und Herausforderungen identifiziert und in Workshops diskutiert. Auch hier besteht für die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich einzubringen.
- In der letzten Phase werden die Ergebnisse zusammengefasst und in einem Planungsdokument festgehalten.
Lärmaktionsplan
Der Lärmaktionsplan führt Maßnahmen auf, wie der Verkehrslärm in unserer Stadt weiter reduziert werden kann. Die Öffentlichkeit wird in diesen Prozess einbezogen.
In der ersten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung können Sie über einen Fragebogen Ihre Einschätzungen zur Lärmbelästigung in Ihrer Umgebung abgeben und Vorschläge zur Lärmreduzierung machen. In der zweiten Phase können Sie Ihre Hinweise und Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorbringen.
Basierend auf den Ergebnissen der Befragung werden konkrete Maßnahmen und Vorschläge zur weiteren Reduzierung des Verkehrslärms in Jena entwickelt. Nach Prüfung aller erhaltenen Rückmeldungen wird ein Entwurf des Lärmaktionsplans erstellt, inklusive eines Maßnahmenplans. Sie haben dann erneut die Möglichkeit, sich zu beteiligen. Der finale Lärmaktionsplan muss dann vom Stadtrat beschlossen werden.
Einwohneranfragen
Wussten Sie, dass es am Anfang jeder öffentlichen Stadtratssitzung eine Einwohnerfragestunde gibt? Genau genommen dauert sie eine halbe Stunde. Sie können Fragen stellen, Anregungen geben und Vorschläge machen, wenn Sie
- seit mindestens drei Monaten in Jena leben und
- mindestens 14 Jahre alt sind.
Fragen, Anregungen und Vorschläge werden als Anliegen bezeichnet. Jede Person darf in einer Sitzung ein Anliegen einreichen. Das Anliegen kann bis zu drei Teilfragen oder Gliederungspunkte enthalten. Sie müssen Ihr Anliegen schriftlich bis 14:00 Uhr, 14 Tage vor der Sitzung, im Büro des Stadtrates einreichen. Dazu können Sie auch das Onlineformular nutzen.
Der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin und der Hauptausschuss entscheiden gemeinsam über die Auswahl, Reihenfolge und Art der Beantwortung. Wenn Ihr Anliegen auf die Tagesordnung gesetzt wird, erhalten Sie eine Einladung zur Sitzung. Dort können Sie Ihr Anliegen mündlich vortragen. Nach der Beantwortung durch den zuständigen Dezernenten / die zuständige Dezernentin können Sie noch eine Nachfrage stellen. Sie können allerdings auch um eine schriftliche Beantwortung bitten.
Wenn Ihr Anliegen nicht in die Tagesordnung aufgenommen wurde, erhalten Sie innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche oder mündliche Antwort mit der Begründung.
Den genauen Ablauf und die Fristen können Sie im § 10 der Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse der Stadt Jena nachlesen.
Stadtrat und Fraktionen
Der Stadtrat ist das Parlament der Stadt Jena. Er trifft Entscheidungen über die Aufgaben der Stadt, wenn der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin nicht zuständig ist. Der Stadtrat wird alle fünf Jahre von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern gewählt und besteht aus 46 Mitgliedern sowie dem Oberbürgermeister / der Oberbürgermeisterin. Jeder / jede Wahlberechtigte ab 18 Jahren kann in den Stadtrat gewählt werden. Abstimmen können Wahlberechtigte dagegen schon mit 16 Jahren.
Häufig stellen die verschiedenen Parteien oder auch Wählergemeinschaften Listen mit Kandidatinnen und Kandidaten auf. Je nachdem wie viele Stimmen diese Listen erhalten, können eine oder mehrere Kandidatinnen und Kandidaten nach der Wahl in den Stadtrat einziehen. Zur besseren Zusammenarbeit können die Stadtratsmitglieder Fraktionen bilden. Da eine Fraktion ein freiwilliger Zusammenschluss von Mitgliedern mit ähnlichen politischen Ansichten ist, gehören diese Mitglieder meistens der gleichen Partei an.
Sie können sich beteiligen, indem Sie sich als Kandidatin oder Kandidat über eine Partei oder Wählergemeinschaft zur Wahl stellen, um im Stadtrat mitzuarbeiten. Oder Sie können sich jederzeit mit Anregungen, Fragen oder Anliegen an die verschiedenen Mitglieder und ihre Fraktionen wenden.
Alle Informationen zum Stadtrat, den Fraktionen und dem Büro Stadtrat finden Sie hier.
Ortsteilräte
Die Stadt Jena hat 30 Ortsteile. In jedem Ortsteil gibt es einen Ortsteilrat und einen Ortsteilbürgermeister / eine Ortsteilbürgermeisterin. Sie können sich selbst für die Wahl in den Ortsteilrat aufstellen lassen oder als für die Wahl zum Ortsteilbürgermeister / zur Ortsteilbürgermeisterin kandidieren.
Dafür müssen Sie:
- mindestens 18 Jahre alt sein,
- seit mindestens drei Monaten im Ortsteil gemeldet sein, und
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen EU-Mitgliedstaats besitzen.
Sie dürfen bereits ab 16 Jahren bei den Wahlen abstimmen, wenn Sie die anderen Bedingungen erfüllen.
Außer diesen Möglichkeiten zur Beteiligung können Sie sich jederzeit mit Ideen, Fragen oder Anliegen sowohl an den Ortsteilbürgermeister oder die Ortsteilbürgermeisterin als auch an den Ortsteilrat wenden.
Eine Übersicht der Ortsteilräte und Ortsteilbürgermeisterinnen sowie Ortsteilbürgermeister finden Sie hier.
Jugendparlament und Jugendbeteiligung
Das Jugendparlament (JuPa) spricht für die Kinder und Jugendlichen in Jena. In den monatlichen Treffen werden die Themen und Anliegen junger Menschen besprochen und bearbeitet. Außerdem werden Themen vom Stadtrat behandelt, die Kinder und Jugendliche betreffen.
Das JuPa arbeitet öffentlich und folgt demokratischen Prinzipien. Seine Ziele sind, die Stadt für Jugendliche besser zu machen, eine starke Stimme für die Jugendlichen in Jena zu sein und die Interessen der Jugendlichen in der Politik durchzusetzen.
Sie können Mitglied des JuPa werden, wenn Sie auf eine Jenaer Schule gehen und mindestens in der 8. Klasse sind. Bei den alle zwei Jahren stattfindenden Wahlen können alle Schülerinnen und Schüler ab der 5. Klasse abstimmen.
Weitere Informationen zum Jugendparlament können Sie auf der Internetseite nachlesen.
Neben dem Jugendparlament gibt es viele andere Möglichkeiten für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, sich zu beteiligen und mitzugestalten. Ihr Recht auf Mitwirkung und Mitgestaltung umfasst unter anderem:
- die Mitwirkung bei der Entwicklung des Kinder- und Jugendförderplans,
- die Planung von Spielplätzen,
- die Mitbestimmung in Schulen durch Schülervertretungen sowie
- die Teilnahme an Sozialraumkonferenzen und Beteiligungswerkstätten.
Wenn Sie an diesen Beteiligungsmöglichkeiten interessiert sind oder Fragen und Wünsche zu eigenen Mitwirkungsthemen haben, können Sie sich an den Fachdienst Jugend und Bildung wenden. Es gibt noch viele weitere Möglichkeiten zur Beteiligung, die beispielsweise von Jugend-
zentren oder in Schulen angeboten werden. Auch hierzu erhalten Sie Informationen vom Team Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit.
Beiräte der Stadt Jena
Der Stadtrat kann entscheiden, einen Beirat für bestimmte Zielgruppen oder zu bestimmten Themen einzurichten. Seit den 1990er Jahren wurden insgesamt 20 Beiräte gegründet. Ein Beirat ist eine Gruppe von Menschen, die den Stadtrat und die Stadtverwaltung beraten. Normalerweise hat ein Beirat nur die Aufgabe, Ratschläge zu geben und Empfehlungen auszusprechen. Die Mitglieder eines Beirats werden vom Stadtrat ernannt. Wie die Mitglieder ausgewählt werden, ist in Jena für jeden Beirat unterschiedlich.
Sie können sich mit Ihren Anliegen an die verschiedenen Beiräte wenden. Auch wenn sie keine Entscheidungsbefugnis haben, können Beiräte Ihre Anliegen annehmen und diskutieren. Ein Beirat kann zum Beispiel dem Stadtrat oder seinen Ausschüssen eine Empfehlung zu Ihrem Thema aussprechen. Informationen zu den Sitzungen der einzelnen Beiräte finden Sie hier.
Beiräte nach Zielgruppen
- Beirat für Menschen mit Behinderungen
- Kommunaler Seniorenbeirat
- Migrations- und Integrationsbeirat
- Studierendenbeirat
- Jugendparlament
Beiräte nach Themenfeldern
- Beirat jenarbeit
- Klimaschutz-Beirat (bis 2019 Beirat Lokale Agenda 21)
- Beirat Bürgerbeteiligung
- Beirat für Kleingartenwesen und Gartenentwicklung
- Baukunstbeirat
- Beirat Mobilität (Zusammenschluss des Beirats für Radverkehr und Beirat für Kfz-Verkehr)
- Beirat Soziokultur
- Ehrenamtsbeirat
- Friedhofsbeirat
- Naturschutzbeirat
Einwohnerversammlungen und Eingaben
In § 7 der Hauptsatzung der Stadt Jena sind jährliche Einwohnerversammlungen zur Information und Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger vorgesehen. Solche Versammlungen können auch in Teilen des Stadtgebietes oder in einzelnen Ortsteilen durchgeführt werden.
Die Einwohnerversammlungen in Wohngebieten oder Ortsteilen finden auf Wunsch der Bürgerinnen und Bürger statt. Dazu müssen sich mindestens 50 Bürgerinnen und Bürger dieses Gebietes dafür aussprechen. Zum Nachweis kann eine Unterschriftenliste genutzt werden.
Der Termin, Ort und die Tagesordnung müssen mindestens 14 Tage im Voraus im Ortsteil bekannt gemacht werden.
Als Bürgerin und Bürger der Stadt Jena haben Sie das Recht, sich mit Anregungen oder Beschwerden (Eingaben) an den Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin, an die Stadtverwaltung sowie jedes Stadtratsmitglied zu wenden. Für die Beantwortung gibt es eine Frist von vier Wochen.
Sind die Empfängerinnen oder Empfänger der Eingaben fachlich nicht zuständig, müssen Sie eine Information bekommen und die Empfängerinnen oder Empfänger müssen Ihre Eingabe innerhalb einer Woche an die zuständige Stelle weitergeben.
Eingaben können aus verschiedenen Gründen zurückgewiesen werden. Zum einen wenn der Absender / die Absenderin zur selben Angelegenheit nachfragt, obwohl schon eine Beantwortung erfolgt ist, oder wenn sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung richtet, gegen die auch rechtliche Schritte eingeleitet werden können.