Formelle Bürgerbeteiligung
Als formelle Bürgerbeteiligung werden alle Möglichkeiten der Partizipation bezeichnet, die auf Gesetzen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften basieren.
Direktdemokratische Beteiligungsverfahren
Ergänzend zu den §§ 16 und 17 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) trat im Oktober 2016 das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in Kraft.
Einwohnerantrag
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises haben Einwohnerinnen und Einwohner, die
- sich seit mindestens drei Monaten in Jena aufhalten und
- das 14. Lebensjahr vollendet haben,
das Recht, Einwohneranträge zu stellen. Werden in Jena mindestens 300 Stimmen gesammelt, kann der Antrag bei der Stadt eingereicht werden, die diesen auf Zulässigkeit prüft. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, hat der Stadtrat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang über die beantragte Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden.
Bürgerbegehren / Bürgerentscheid
Die Bürgerinnen und Bürger können in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises ein Bürgerbegehren beantragen. Dieses ist schriftlich bei der Stadt einzureichen, welche innerhalb von vier Wochen die Zulässigkeit prüft.
Kommt das Bürgerbegehren zu Stande, dann ist der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten in geheimer Abstimmung durchzuführen. Die Abstimmungsfrage ist durch den Antragsteller so zu formulieren, dass sie eindeutig mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Der Stadtrat kann den Bürgern im Rahmen des Bürgerentscheids einen Alternativvorschlag zum gleichen Thema mit zur Abstimmung vorlegen.
In Jena gilt ein Bürgerentscheid als angenommen, wenn mindestens 10 % der Stimmberechtigten eine gültige Stimme abgeben. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses.
Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung
Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung ist im Baugesetzbuch geregelt.
Gemäß § 3 (1) BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Dabei ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit. Die Hinweise sollten bei der Erarbeitung des Entwurfs des Bebauungsplans berücksichtigt werden.
Gemäß § 3 (2) BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung ist mitzuteilen.
Weitere gesetzliche Regelungen
Neben dem Baugesetzbuch gibt es weitere Regelungen zur formellen Bürgerbeteiligung. So regelt der § 10 Raumordnungsgesetz die Fristen und Anforderung an die Auslegung von Raumordnungsplänen. Die formelle Beteiligung ist auch bei der Umweltverträglichkeitsprüfung, bei Planfeststellungsverfahren und der Genehmigung großer Anlagen obligatorisch. Diese Fälle sind in Jena aber eher selten.
Auch die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist rechtlich geregelt. So sind diese gemäß § 8 SGB VIII entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen.